Donnerstag, 2. Mai 2024

Stellungnahme der Grünliberalen zur Klimaschutz-Verordnung

Die Grünliberale Partei begrüsst die Vorlage und plädiert für eine möglichst rasche Inkraftsetzung.

Die Grünliberalen begrüssen die Vorlage und fordern den Bundesrat auf, das Klimaschutzgesetz und die dazugehörende Verordnung resp. Änderungen anderer Erlasse möglichst rasch, aber spätestens per 1. Januar 2025 wie gemäss Vorlage vorgesehen in Kraft zu setzten. Dies gilt insbesondere für das Impulsprogramm für den Heizungsersatz. Andernfalls ist zu befürchten, dass anstehende Heizungsersetzungen verzögert werden, um die Möglichkeit der Förderung abzuwarten. Eine solch aufschiebende Wirkung muss dringend vermieden werden. Dies umso mehr, da der Handlungsbedarf breit anerkannt und die übergeordneten Zielvorgaben demokratisch legitimiert sind. 

 

Insgesamt sind wir aber kritisch, ob die angedachten Massnahmen zu Projekten im erforderlichen Um fang führen werden, um das Klimaschutzgesetz angemessen umzusetzen. Wir erachten die Vorlage insgesamt als ungenügend und zu zögerlich. So sind etwa die Limiten für die Förderung des Ersatzes von Öl- und Gasheizungen von 70 kW (Art. 54a) und die Limiten für die Teilnahme für innovative Pro jekte (Anhang 2) sehr hoch angesetzt. Die Massnahmen für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzflüsse gehen nicht über den status quo hinaus.

 

Im Falle eines Inkrafttretens der KIV im vorliegenden Umfang fordern wir den Bundesrat auf, ein zeitna hes Monitoring der Massnahmen und Ausschöpfung der verfügbaren Finanzmittel aufzuziehen. Bei un genügenden Ergebnissen ist die Verordnung rasch anzupassen, um die Anreize resp. den Druck zu er höhen. 

 

Wir bedauern, dass der Bundesrat noch keine Verordnungsbestimmungen zu Art. 10 KlG vorlegt und damit seiner Aufgabe als Vorbild noch nicht nachkommt. Da bis 2040 nur noch wenig Zeit verbleibt, ist hier ein besonderer Effort notwendig, um die Zielvorgabe zu erreichen. Entsprechend erwarten wir die entsprechenden Verordnungen zeitnah. 

 

Leider verpasst es der Bundesrat ebenfalls, von KlG Art. 3 Abs. 5 Gebrauch zu machen und einen Richtwert für die Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET) festzulegen. Echte Negativemissionen sind typischerweise deutlich aufwändiger und teurer als Emissionsminderungen. Damit sie dennoch entwickelt und angewendet werden, braucht es also spezielle Massnahmen. Zum Erreichen des Netto Null-Ziels werden NET unverzichtbar sein. Wenn wir jetzt schon die entsprechenden Anreize setzen, geben wir Schweizer Unternehmen die Chance, die Technologieführerschaft zu übernehmen. 

 

Stellungnahme zu einzelnen Punkten 

 

Klimaschutz-Verordnung (KlV)

Art. 7 Bst. f (neu) 

Antrag

Art. 7 Bst. f. Begründung, falls die Emissionsverminderung nicht oder nur zum Teil in der Schweiz erfolgt.

 

Begründung

KlG Art. 3 Abs. 4 fordert eine möglichst weitgehende Emissionsreduktion im Inland. In der Verordnung wird nirgends eine entsprechende Forderung aufgestellt resp. ein Kontrollmechanismus gefordert. Eine möglichst hohe Inlandkompensation muss aber angestrebt werden. Wir schlagen deshalb die oben ge nannte Ergänzung vor. Selbstverständlich ist eine Ergänzung auch andernorts möglich. 

 

Art. 26 Freiwilliger Klimatest 

Bemerkung 

Die Weiterführung eines seit Jahren bestehenden, freiwilligen Klimatests als einzige Massnahme zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages ist klar ungenügend. Wir fordern den Bundesrat auf, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und Massnahmen zu ergänzen, welche die Klimawirkung von Finanzmittelflüssen vermindert. 

 

Anhang 2 1.2 und 1.3 

Antrag

Senkung der Limite für Gesuche für Finanzhilfen in Entwicklungsphasen 5 und 6 von 1000 TCO2eq auf 100 TCO2eq resp. von 5000 TCO2eq auf 500 TCO2eq.

 

Begründung

Ein Reduktionspotenzial von 1000 bis 5000 TCO2eq weisen in der Schweiz nur rund 20-40 Firmen auf. Alle sind im EHS-System eingebunden. Die EHS Firmen sind nur am Rande durch das KIG (Massnahmen die SEHR unrentabel sind) eingebunden. Damit es förderbare Projekte gibt, muss dieser Grenzwert deutlich gegen unten korrigiert werden. 

 

Anhang 2 

Bemerkung

Der gesamte Anhang 2 ist kompliziert, umfangreich und es ist nicht absehbar, ob damit womöglich lohnenswerte oder interessante Projekte aus dem Raster fallen. Wir regen deshalb an, einfachere Kriterien zu formulieren. Z.B. kann als Zielsetzung gelten, dass als förderbare neuartige Technologie im Sinne des Gesetzes jede Technologie gilt, die CO2-vermindernd ist, nicht innerhalb einer gewissen Zeit wirtschaftlich ist und/oder eine tiefe Marktdurchdringung hat. 

 

Energieverordnung (EnV) Art. 54a Abs. 1 

Antrag

Die Förderung des Ersatzes von fossilen Heizungen soll auch für kleinere Mehrfamilienhäuser oder allenfalls Einfamilienhäuser möglich sein. D.h. die Limite von > 70kW ist zu senken.

 

Begründung

Der Ersatz von fossilen Heizungen und insbesondere Ölheizungen ist eine effiziente Massnahme zur raschen Reduktion der CO2-Emissionen. Demgegenüber spart der Ersatz von Elektroheizungen primär Strom und ist weniger effizient bei der Klimawirkung. Zudem ist bei Zweitwohnungen der Anteil Elektroheizungen relativ hoch und die Umrüstungskosten sind es ebenso. Demgegenüber steht ein tiefes Potenzial von Stromeinsparungen, wenn die Heizung nur zeitweise betrieben wird. Das Ungleichgewicht zwischen dem Ersatz von Elektroheizungen, die ohne Untergrenze gefördert werden, und dem Ersatz fossiler Heizungen, die nur bei grossen Leistungen förderberechtigt sind, ist deshalb zu korrigieren. Falls dafür nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist eine Einschränkung der Förderung beim Ersatz von Elektroheizungen zu prüfen.